Versteigerungsbedingungen
Die Versteigerungsbedingungen werden mit der persönlichen,
telefonischen, schriftlichen oder e-mail -Teilnahme an der
Versteigerung und dem Nachverkauf anerkannt.
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird vom
Auktionshaus Yves Siebers Auktionen GmbH als Kommissionär in
eigenem Namen auf Rechnung der Auftraggeber durchgeführt, mit
Ausnahme der besonders gekennzeichneten Eigenware.
2. Die Einlieferer bleiben unbenannt.
3. Die Versteigerungsobjekte können vor der
Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände sind
gebraucht. Die Katalogbeschreibungen dienen rein zur Information. Sie
sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des § 434 ff BGB.
Farbige Reproduktionen müssen nicht farbgetreu wiedergegeben
werden. Der Versteigerer übernimmt für Katalogangaben, Alter,
Herkunft, Größe, Gewicht, Beschädigungen oder sonstige
Mängel keine Gewähr und Haftung, ausgenommen bei
zugesicherten Eigenschaften. Den Nachweis eines Mangels hat der
Käufer zu erbringen. Ein Mangel muss innerhalb von 5 Werktagen
nach Zuschlag angemeldet werden. Fristgerecht vorgetragene und
begründete Mängel werden gegenüber dem Einlieferer
gelten gemacht. Eine Haftung des Versteigerers oder seiner Mitarbeiter
ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche können nur
bei bezahlten Objekten geltend gemacht werden.
4. Jeder Bieter erhält eine Bieternummer, die
nur gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises vergeben wird.
5. Schriftliche Bieteranträge werden
sorgfältig bearbeitet, jedoch ohne Gewähr. Für
schriftliches oder telefonisches Bieten muss der Auftrag spätesten
am Vortag der Versteigerung (12°°h) vorliegen. Telefonisches
Bieten ist erst ab einem Aufrufpreis von € 100,- möglich, bei
Losen mit geringerem Limit werden automatisch 100,-- € geboten, der
Limitpreis gilt beim telefonischem Bieten zugleich als Tischgebot und
wird automatisch wirksam. Es müssen hierfür die
Auftragsformulare verwendet werden. Schriftliche Aufträge
können persönlich abgegeben werden, per Post oder Fax
zugesandt werden. E-mail Aufträge müssen mittels Fax oder
Brief bestätigt werden. Der angegebene Betrag gilt als
Höchstgebot des Bieters. Der Zuschlag kann aber auch zu
einem niedrigern Preis erfolgen, jedoch nicht unter dem Mindestpreis.
Der Versteigerer ist durch den Auftrag berechtigt, für den Bieter
bis zu seinem angegebenen Höchstgebot in den üblichen
Schritten mitzusteigern.
6. Es bleibt dem Versteigerer vorbehalten, Personen
aus besonderen Gründen von der Versteigerung auszuschließen.
7. Die im Katalog angegebenen Preise sind
Limitpreise. Bei Gegenständen ohne Limit liegt der Ausrufpreis im
Ermessen des Versteigerers. Diese sind als `o.L.` gekennzeichnet.
Gebote unter Limit können vom Versteigerer abgelehnt oder unter
Vorbehalt erteilt werden. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt ist der
Bieter 4 Wochen an sein Angebot gebunden. Erhält er in dieser Zeit
nicht den vorbehaltslosen Zuschlag, erlischt sein Angebot.
Geboten wird in der Regel in 10 %-Schritten. Der Zuschlag wird erteilt,
wenn nach dreimaligem Aufruf des Höchstgebotes kein höheres
Gebot abgegeben wird.
8. Der Versteigerer behält sich vor,
Katalognummer zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge
anzubieten oder zurückzuziehen.
9. Dem Versteigerer steht es frei Gebote abzulehnen.
In diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot bestehen
und ist verbindlich.
Bei Meinungsverschiedenheiten oder sonstige Zweifel am Zuschlag kann
der Versteigerer den Gegenstand erneut aufrufen. Will ein
Höchstbietender sein Gebot zurücknehmen, so kann der
Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen, mit allen folgenden
Rechten und Pflichten.
Er kann aber auch den Zuschlag den nächst niedrigern Gebot
erteilen oder das Los neu aufrufen.
10. Der Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Zahlung
und sofortigen Abnahme. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für
Verluste, Verwechslungen, Beschädigungen etc. auf den Käufer
über.
11. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der
Zuschlagsumme und dem Aufgeld.
a) Differenzbesteuert werden nach § 25a UstG, Gegenstände,
für die kein Recht des Vorsteuerabzugs besteht. Das zugeschlagene
Gebot ist der Nettopreis. Auf den Zuschlag wird ein Aufgeld von 23 %
erhoben. Die Endsumme beinhaltet bereits die Umsatzsteuer. Ein offener
Steuerausweis darf nach § 25a UStG nicht erfolgen.
b) Für Waren, welche die Voraussetzungen nach § 25a des UStG
nicht erfüllen, gilt die Regelbesteuerung. Das zugeschlagene Gebot
ist der Nettopreis. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 19,5 %
+ die gesetzliche MwSt erhoben.
c) Wird die Regelbesteuerung angewandt, findet sich im
Beschreibungstext folgende Kennzeichnung:
Rgb = 19 %
Rgb * = 7 %
d) Für inländische Erwerber, die zum Umsatzsteuer-Vorabzug
berechtigt sind, kann die Gesamtrechnung auf Wunsch und nach vorheriger
Angabe der USt.-ID-Nr. ebenfalls nach der Regelbesteuerung ausgestellt
werden.
e) Von der Umsatzsteuer befreit sind Auslieferungen in
Drittländer, sowie bei Angabe der USt-ID-Nr., auch an Unternehmen
in EU-Mitgliedsländer. Erwerbern, die ihre ersteigerte Ware selbst
in Drittländer bringen, wird die Umsatzsteuer erstattet, sobald
sie dem Auktionshaus den zollamtlichen Ausfuhrnachweis und den
Einfuhrnachweis des Importlandes vorlegen.
Für Rechnungen, die nachträglich umgeschrieben werden
müssen, behält sich das Auktionshaus vor, eine
Bearbeitungsgebühr zu berechnen.
f) Nach § 26 UrhG. (Folgerecht Bild & Kunst), wird beim Kauf
eines Original-Kunstwerkes (Skulpturen, Grafiken, Gemälde)
für bestimmte Künstler, oder solche die nicht länger als
70 Jahre verstorben sind eine Steuer vom 5 % + MwSt. des
Zuschlagspreises fällig.
Diese trägt je zur Hälfte der Käufer und der Einlieferer
(2,5 % + 7% MwSt. ) Diese Objekte sind mit einem´ # ´
hinter der Losnummer gekennzeichnet.
12. Die Bezahlung kann in bar, per EC-Karte oder
bankbestätigten Schecks erfolgen. Skonto kann nicht gewährt
werden. Schriftliche oder telefonische Bieter haben den Betrag sofort
nach Erhalt der Rechnung zu überweisen.
13. Der Käufer ist verpflichtet, den Gegenstand
unverzüglich abzuholen. Falls nicht anders vereinbart müssen
die Gegenstände spätestens 5 Werktage nach der Auktion
abgeholt werden. Wenn möglich, kann in den Pausen eine Ausgabe der
Waren erfolgen. Anspruch auf Aushändigung und
Übereignung der Ware hat der Bieter erst nach vollständiger
Bezahlung des Rechnungsbetrags. Eine Lagerung ersteigerter Objekte kann
nach Absprache 14 Tag kostenfrei erfolgen. Ab dem 15. Tag entsteht eine
Lagergebühr von 5,-- € pro Tag und Objekt. Die Lagerung erfolgt
auf Gefahr des Käufers.
Das Haus übernimmt auf Wunsch und vorherige Absprache den
Versand auf Kosten und Gefahr des Käufers.
14. Gerät der Käufer mit der Zahlung des
Kaufpreises in Verzug, so verliert er seine Rechte aus dem Zuschlag.
Die Positionen können dann ohne weitere Benachrichtigung auf seine
Kosten auf einer der nächsten Auktionen versteigert werden, oder
einem unterlegenem Bieter zuschlagen. In diesem Fall
haftet der säumige Käufer für einen Mindererlös,
für die Kosten der wiederholten Versteigerung und der
Versteigerungsgebühren. Auf einen eventuellen Mehrerlös hat
er keinen Anspruch.
15. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und
Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass
sie den Katalog und darin abgebildete Gegenstände aus der Zeit des
III. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst
oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86
Strafgesetzbuch). Die Yves Siebers GmbH und ihre Einlieferer bieten und
geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw.
ab.
16. In den Geschäftsräumen haftet jeder
Besucher – insbesondere bei Besichtigungen – für jeden von ihm
verschuldeten Schaden.
17. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist
Stuttgart.