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Versteigerungsbedingungen

Versteigerungsbedingungen
Die Versteigerungsbedingungen werden mit der persönlichen, telefonischen, schriftlichen (Fax, Email oder Postverkehr) oder „Live Bieten“ Teilnahme an der öffentlichen Versteigerung und dem öffentlichem Nachverkauf anerkannt.
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird vom Auktionshaus Yves Siebers Auktionen GmbH als Kommissionär in eigenem Namen auf Rechnung der Auftraggeber durchgeführt, mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Eigenware.
2. Die Einlieferer bleiben unbenannt.
3. Die Gewährleistungsrechte des Verbrauchsgüterkaufs gelten nicht für den Verkauf von gebrauchten Sachen in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§474 Absatz 2 BGB). Als öffentlich zugänglich gilt jeder Versteigerung, bei der den Käufern die Möglichkeit gewährt wird, persönlich anwesend zu sein (§312g Absatz 2 Nr. 10 BGB). Öffentlich zugänglich ist jede Saalauktion und zwar auch für Telefon- und Internetbieter, da auch diese die Möglichkeit hätten, persönlich teilzunehmen (BT DRS: 19/27424 S. 28).
4. Die Versteigerungsobjekte können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände sind gebraucht. Die Katalogbeschreibungen dienen rein zur Information. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des § 434 ff BGB. Farbige Reproduktionen müssen nicht farbgetreu wiedergegeben werden. Der Versteigerer übernimmt für Katalogangaben, Alter, Herkunft, Größe, Gewicht, Beschädigungen oder sonstige Mängel keine Gewähr und Haftung, ausgenommen bei zugesicherten Eigenschaften. Den Nachweis eines Mangels hat der Käufer zu erbringen. Ein Mangel muss innerhalb von 5 Werktagen nach Zuschlag angemeldet werden. Fristgerecht vorgetragene und begründete Mängel werden gegenüber dem Einlieferer geltend gemacht. Eine Haftung des Versteigerers oder seiner Mitarbeiter ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche können nur bei bezahlten Objekten geltend gemacht werden. 5. Jeder Bieter erhält eine Bieternummer, die nur gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises vergeben wird. Gemäß dem deutschen Geldwäschegesetz (GwG) hat das Auktionsaus die Aufgabe der Sorgfaltspflicht (§10) nachzukommen. Hierzu dürfen vom Auktionshaus vor, während und nach den Auktionen ungeschwärzte und gültige Ausweiskopien sämtlicher im In- und Ausland ansässigen Kunden eingefordert werden. Ab einer Rechnungssumme (das Aufgeld inkludiert) von € 10.000,- (bei Edelmetallmünzen und –barren ab € 2.000,- inkl. Aufgeld) muss der Ausweis verlangt werden bzw. behält sich das Auktionshaus die Warenausgabe bzw. den Versand an den Kunden oder einen Bevollmächtigten vor, solange bis die Ausweiskopie vorliegt. Sollte der Käufer diesem nicht nachkommen behält sich das Auktionshaus vor den Zuschlag aufzuheben. Der Käufer kann den Zuschlag nicht aufheben lassen.
6. Schriftliche Bieteranträge werden sorgfältig bearbeitet, jedoch ohne Gewähr. Für schriftliches, telefonisches oder online „Live Bieten“ muss der Auftrag spätestens am Vortag der Versteigerung (12°°h) vorliegen. Telefonisches Bieten ist erst ab einem Aufrufpreis von € 200,- möglich, bei Losen mit geringerem Limit werden automatisch € 200,- geboten. Der Limitpreis gilt beim telefonischen Bieten zugleich als Tischgebot und wird automatisch wirksam. Es müssen hierfür die Auftragsformulare verwendet werden. Schriftliche Aufträge können persönlich abgegeben werden, per Post oder Fax zugesandt werden. Email-Aufträge müssen mittels Fax oder Brief bestätigt werden. Der angegebene Betrag gilt als Höchstgebot des Bieters. Der Zuschlag kann aber auch zu einem niedrigeren Preis erfolgen, jedoch nicht unter dem Mindestpreis. Der Versteigerer ist durch den Auftrag berechtigt, für den Bieter bis zu seinem angegebenen Höchstgebot in den üblichen Schritten mitzusteigern.
7. Es bleibt dem Versteigerer vorbehalten, Personen aus besonderen Gründen von der Versteigerung auszuschließen.
8. Die im Katalog angegebenen Preise sind Limitpreise. Bei Gegenständen ohne Limit liegt der Ausrufpreis im Ermessen des Versteigerers. Diese sind als „o.L.“ gekennzeichnet. Gebote unter Limit können vom Versteigerer abgelehnt oder unter Vorbehalt erteilt werden. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt ist der Bieter 4 Wochen an sein Angebot gebunden. Erhält er in dieser Zeit nicht den vorbehaltslosen Zuschlag, erlischt sein Angebot. Geboten wird in der Regel in 10 %-Schritten. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf des Höchstgebotes kein höheres Gebot abgegeben wird.
a) Lose, welche bis 100 € limitiert sind, können während und nach der Auktion zu Geboten bis 50% unter Limit zugeschlagen werden. Lose, welche über 100 € limitiert sind, können während und nach der Auktion zu Geboten bis 10% unter Limit zugeschlagen werden. Ausnahmen vorbehalten.
9. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.
10. Dem Versteigerer steht es frei Gebote abzulehnen. In diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot bestehen und ist verbindlich.
Bei Meinungsverschiedenheiten, oder sonstigen Zweifeln am Zuschlag, kann der Versteigerer den Gegenstand erneut aufrufen. Will ein Höchstbietender sein Gebot zurücknehmen, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen, mit allen folgenden Rechten und Pflichten.
Er kann aber auch den Zuschlag dem nächst niedrigeren Gebot erteilen, oder das Los neu aufrufen.
11. Der Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Zahlung und sofortigen Abnahme. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für Verluste, Verwechslungen, Beschädigungen etc. auf den Käufer über.
12. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagssumme und dem Aufgeld.
Beim Aufgeld wird zwischen Saalbietern bzw. Bietern, die Ihre Gebote schriftlich einreichen und den sogenannten „Live Bietern“ unterschieden. Das Aufgeld für Saalzuschläge und Zuschläge schriftlicher Bieter beträgt 26,5 %. Für Zuschläge, die über „Live Bieten / Online Live Bieten“ zustande kommen, erlaubt sich der Versteigerer, die von den jeweiligen Anbietern (www.lot-tissimo.com und www.the-saleroom.com) erhobene Provision von derzeit 5 % + MwSt. an die „Live Bieter“ weiterzugeben. Der „Live Bieter“ ist damit einverstanden, dass der Versteigerer das Inkasso übernimmt und als durchlaufenden Posten an die Anbieter weitergibt. Für diesen Service / diese Leistung ist ausschließlich der Anbieter verantwortlich, zum Beispiel www.lot-tissimo.com oder www.the-saleroom.com.
13. Besteuerung
a) Differenzbesteuert werden nach § 25a UStG Gegenstände, für die kein Recht des Vorsteuerabzugs besteht. Das zugeschlagene Gebot ist der Nettopreis. Auf den Zuschlag wird ein Aufgeld von 26,5 % erhoben. Die Endsumme beinhaltet bereits die Umsatzsteuer. Ein offener Steuerausweis darf nach § 25a UStG nicht erfolgen.
b) Für Waren, welche die Voraussetzungen nach § 25a des UStG nicht erfüllen, gilt die Regelbesteuerung. Das zugeschlagene Gebot ist der Nettopreis. Auf den Zuschlagspreis und dem verminderten Aufgeld von 22,3 % wird je die gesetzliche MwSt. erhoben.
c) Wird die Regelbesteuerung angewandt, findet sich im Beschreibungstext folgende Kennzeichnung:
Rgb = 19 %
Rgb * = 7 %
d) Für inländische Erwerber, die zum Umsatzsteuer-Vorabzug berechtigt sind, kann die Gesamtrechnung auf Wunsch und nach vorheriger Angabe der USt-ID-Nr. ebenfalls nach der Regelbesteuerung ausgestellt werden.
e) Von der Umsatzsteuer befreit sind Auslieferungen in Drittländer, sowie bei Angabe der USt-ID-Nr., auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsländer. Erwerbern, die ihre ersteigerte Ware selbst in Drittländer bringen, wird die Umsatzsteuer erstattet, sobald sie dem Auktionshaus den zollamtlichen Ausfuhrnachweis und den Einfuhrnachweis des Importlandes vorlegen.
Für Rechnungen, die nachträglich umgeschrieben werden müssen, behält sich das Auktionshaus vor, eine Bearbeitungsgebühr zu berechnen.
f) Nach § 26 UrhG. (VG Bildkunst), wird beim Kauf eines Original-Kunstwerkes (Skulpturen, Grafiken, Gemälde) für bestimmte Künstler, die nicht länger als 70 Jahre verstorben sind, eine Gebühr von bis zu 4 % des Zuschlagspreises fällig.
Diese trägt je zur Hälfte der Käufer und der Einlieferer. Diese Objekte sind nur im Printkatalog mit einem´ # ´ hinter der Losnummer gekennzeichnet. Nutzer des Online-Kataloges müssen dies individuell erfragen.
14. Die Bezahlung kann in bar, per EC-Karte oder bankbestätigten Schecks erfolgen. Skonto kann nicht gewährt werden. Alle Bieter haben den Betrag
sofort nach Erhalt der Rechnung zu überweisen.
15. Der Käufer ist verpflichtet, den Gegenstand unverzüglich abzuholen. Falls nicht anders vereinbart müssen die Gegenstände spätestens 5 Werktage
nach der Auktion abgeholt werden. Wenn möglich, kann in den Pausen eine Ausgabe der Waren erfolgen. Anspruch auf Aushändigung und
Übereignung der Ware hat der Bieter erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags. Eine Lagerung ersteigerter Objekte kann nach
Absprache 14 Tag kostenfrei erfolgen. Ab dem 15. Tag entsteht eine Lagergebühr von € 5,- pro Tag und Objekt. Die Lagerung erfolgt auf Gefahr des
Käufers.
a) Ein Versand innerhalb Europas kann nach Absprache erfolgen und wird auf Gefahr und Kosten des Käufers durchgeführt. Die Verpackungs- und Versandkosten übernimmt der Käufer.
Die Ausfuhr von Waren in Drittländer, die der Zollausfuhr und weiteren Genehmigungen unterliegen, hat der Käufer dies selbst zu organisieren und die Kosten zu tragen.
b) Bei jeglicher Dokumentenausstellung auf Wunsch des Käufers werden alle anfallenden Kosten vom selben getragen.
16. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so verliert er seine Rechte aus dem Zuschlag. Die Positionen können dann ohne weitere
Benachrichtigung, auf seine Kosten, auf einer der nächsten Auktionen versteigert, oder einem unterlegenen Bieter zugeschlagen werden. In diesem
Fall haftet der säumige Käufer für einen Mindererlös, für die Kosten der wiederholten Versteigerung und der Versteigerungsgebühren. Auf einen
eventuellen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
17. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und darin abgebildete
Gegenstände aus der Zeit des III. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der
Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder
ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Die Yves Siebers GmbH und ihre Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter
diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
18. In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher – insbesondere bei Besichtigungen – für jeden von ihm verschuldeten Schaden.
19. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart.